Recht und Steuern Steueränderungen 2009
Mit Jahresbeginn 2009 stehen erneut einige steuerrechtliche Neuregelungen bevor. Eine bedeutsame Veränderung ist im Bereich der Besteuerung von Lebens-versicherungen zu verzeichnen. Der Deutsche Bundestag hat am 28.11.2008 das Jahressteuergesetz 2009 verabschiedet. Die Zustimmung durch den Bundesrat wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 19.12.2008 erteilt. Das Gesetz könnte damit noch in diesem Jahr im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es ist derzeit nicht da-von auszugehen, dass es noch zu Änderungen kommen wird.
Besteuerung von Lebensversicherungen (Mindesttodesfallschutz)
Die Anwendung des hälftigen Unterschiedsbetrages (Halbeinkünfteverfahren) ist für nach dem 31.03.2009 abgeschlossene Verträge nur noch dann möglich, wenn die in den Buchstaben A oder B genannten Anforderungen eines ausreichenden Risiko-schutzes erfüllt sind:
Anforderung A: In einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter lau-fender Beitragszahlung muss die Todesfallleistung 50 % der Summe der für die ge-samte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge betragen.
oder
Anforderung B: Bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag muss die Todesfall-leistung das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss (Wartezeit) um mindestens 10 % des Deckungskapi-tals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigen. Dieser Pro-zentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
Der abschmelzende Risikoschutz nach Anforderung B findet insbesondere für Ein-malbeitragsversicherungen, fondsgebundene Lebensversicherungen sowie Versicherungen mit Wartezeit Anwendung.
Die Neuregelung soll für Verträge gelten, die nach dem 31.03.2009 abgeschlossen wurden (bisher vorgesehener Stichtag: 31.12.2008). Allerdings sollen jetzt auch die vor diesem Datum abgeschlossenen Verträge einbezogen werden, wenn der erste Beitrag erst nach diesem Stichtag geleistet wird. Damit soll der Abschluss sog. Vo-ratsverträge mit minimalem Todesfallschutz verhindert werden.
Basis-Rente: Zertifizierung ab dem Beitragsjahr 2010
Die steuerliche Anerkennung der Beiträge als Sonderausgaben zu einem Basisren-tenvertrag hängt ab dem Beitragsjahr 2010 zwingend davon ab, dass das ihm zugrunde liegende Vertragswerk zertifiziert wurde und die elektronische Übermittlung der gezahlten Beiträge nach Ablauf des Beitragsjahres an die ZfA, die der Ein-willigung des Kunden bedarf, erfolgt ist. Die Anforderungen an die erforderliche Zertifizierung werden im insoweit novellierten Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt.
Vermögensverwaltende Versicherungsverträge
Die steuerliche Behandlung von sog. Vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen wird geregelt. Solche Versicherungsverträge werden zwar von uns nicht angeboten, mit der neuen Formulierung wird aber aus unserer Sicht gewährleistet, dass fondsgebundene Lebensversicherungen nicht betroffen werden und die Regelung sich auf Gestaltungen beschränkt, in denen ein einzelner Kunde wie bei einem Depot über einzelne Kapitalanlagen verfügen kann.
Verpflichtung inländischer Versicherungsvermittler
Inländische Versicherungsvermittler werden zukünftig verpflichtet, die erfolgreiche Vermittlung von kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen mit einem ausländi-schen Versicherungsunternehmen ohne inländische Niederlassung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.03. des Folgejahres anzuzeigen, sofern das Versicherungsunternehmen die Mitteilung gegenüber dem BZSt nicht selbst vornimmt. Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Die Anzeigepflicht besteht erstmals für Verträge, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden und hat für Vertragsabschlüsse der Jahre 2009 und 2010 bis spätestens zum 31.03.2011 erstmals zu erfolgen.
Neue Grenzwerte in der gesetzlichen Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 5.300 Euro auf 5.400 Euro. In den neuen Bundesländern von monatlich 4.500 Euro auf 4.550 Euro.
Die BBG zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird zum 01.01.2009 in Ost- und Westdeutschland auf 3.675 Euro angehoben. Bis zu diesem Verdienst bemisst sich der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von derzeit monatlich 4.012,50 Euro auf monatlich 4.050 Euro. Bei einem höheren Verdienst kann der Versicherte wählen, ob er zu einer privaten Krankenversicherung wechseln möchte, wobei bereits bei drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überstiegen worden sein muss.
Weitere Änderungen im Steuerrecht ab dem 01.01.2009
Die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang der Versicherten mit Wirkung vom 01.01.2008 stufenweise heraufgesetzt worden. Dem wird nunmehr auch die Regelung des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 EStG Rechnung tragen, die die steuerli-che Behandlung von Zuwendungen an Unterstützungskassen regelt. Entsprechend heißt es hier künftig nicht mehr „spätestens im Zeitpunkt der Vollen-dung des 65. Lebensjahres erhalten können“, sondern „spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhal-ten können“. Die Änderung ist gemäß § 52 Abs. 12a Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.2007 endet.
Erstattungen von Abschluss- und Vertriebskosten eines Riester-Vertrages, die ein Vermittler an den Steuerpflichtigen zahlt, führen ab 2009 nicht zur Verminderung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge, sondern stellen nachgelagert zu versteuernde Einnahmen nach § 22 Nr. 5 Satz 6 EStG n. F. dar.
Aufgrund der Änderung von § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG sind ab dem Beitragsjahr 2008 nunmehr auch Personen im Rahmen einer Riester-Rente förderberechtigt, die eine Invaliditätsrente aus der gesetzlichen Alterssicherung der Landwirte beziehen.
§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG n. F. sieht vor, dass erstmals Leistungen aus der be-trieblichen Altersversorgung, die auf steuerfreien Beiträgen beruhen, be-schränkt steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Dies bedeutet, dass Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Ausland (sog. Mallorca-Rentner) ab 2009 grundsätzlich der deutschen Steuerpflicht unterliegen, sofern das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen dem Wohnsitzstaat nicht das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist.
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten) stellen kei-ne beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte dar, da bereits die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes eine schädliche Verwendung darstellt (vgl. § 95 EStG).
Thorsten von Lennep, Rechtsanwalt, Recht & Steuern
- Hauptabteilung Marketing -
