OLG Stuttgart: Kreditvermittler dürfen keinen Druck auf Kunden ausüben
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 54/08, 15.01.2009) hat in einem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen einen Kreditvermittler entschieden, dass Kreditvermittler ihren Kunden vor der Kreditzusage keine zusätzlichen Versicherungen und Unternehmensbeteiligungen aufdrängen dürfen.
Die Verbraucherzentrale hatte gegen einen Kreditvermittler geklagt. Dieser hatte Personen, die sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage befanden und bei einer Geschäftsbank im Zweifel keine Aussicht auf einen Bankkredit hatten, mit der Aussicht auf schnelle („innerhalb von 24 Stunden“) und unkomplizierte („ohne Schufa“) Kredite umworben.
Statt einer Kreditzusage hatten die Kunden von dem Unternehmen Schreiben erhalten, in denen ihnen nachdrücklich empfohlen wurde, eine Haftpflicht- oder Hausratsversicherung abzuschließen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. Die Schreiben und Folgeschreiben waren so formuliert, dass sie bei Kunden den Eindruck erweckten, der Abschluss der Zusatzverträge sei Voraussetzung für eine Zusage des Kredits.
Das OLG betrachtete dies als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Kreditvermittler habe die Kreditsuchenden durch die Schreiben unangemessen und unsachlich unter Druck gesetzt (§ 4 Nr. 1 UWG) sowie ihre Zwangslage ausgenutzt (§ 4 Nr. 2 UWG).
