Wenn der Winter einzieht: Streupflicht einhalten
Arbeitsplatz zu verlassen ist nicht nötig
Eis und gefährliche Glätte bestimmen den Wochenanfang in weiten Teilen Deutschlands. Für viele, stellt sich jetzt die Frage, wer für die Streupflicht zuständig ist. Die Antwort: Die Bürger selbst. Bei Eisglätte und Schnee verlangen Städte und Gemeinden von ihren Bürgern einen frühen Sprung aus den Federn. Denn von 7 oder 8 Uhr an und bis 20 Uhr am Abend - je nach Satzung der Gemeinde - müssen die Gehwege von den Anwohnern wieder passierbar gemacht sein. (Ausnahmen gibt es in Städten, die in Innenbereichen selber das Räumen übernommen haben.) Treten Eisglätte und Schneefall später ein, dann gilt sogar das strenge „unverzüglich”.
Wenn es zum Unfall kommt, weil der Schneeräumer versagt hat, geht es um den Schadenersatz. Das kann den Eigentümer oder den Mieter treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit dem Wegräumen der Wege beauftragt ist. Die Spannweite des Schadenersatzes ist groß: Es kann von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur lebenslangen Rente gehen.
Dann sind die privaten Haftpflichtversicherungen gefordert. Sie sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die Ortssatzung dazu meint. Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft. Wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie einen Anspruch ab. Gut getroffen haben es dann Sturzopfer, die einen Anwalt auf Kosten einer Rechtsschutzversicherung einschalten können.
Bei der Streupflicht und dem Schneeräumen gibt es Einschränkungen: Niemand muss sich bei tagsüber einsetzender Eisglätte vom Arbeitsplatz losreißen, um den Bürgersteig zu reinigen, auch wenn es die Ortssatzung vorschreibt. Man darf die Räumarbeit auf den Feierabend verschieben, wie Gerichte entschieden haben. Sie legen auch Fußgängern viel Sorgfalt ans Herz. Der Nachweis, dass ein Räumpflichtiger seiner Aufgabe nicht nachkam und einen Schaden in Kauf genommen hat, ist zudem fast nie zu führen. Daher tritt die Haftpflichtversicherung nach Fußgängerunfällen durch Glatteis oder Schnee meist als Abwehrer von Ansprüchen auf. Trotzdem empfiehlt der BVK, die Räumpflicht ernst zu nehmen. Denn mit dieser Freundlichkeit gegenüber den Mitbürgern kann man sich ein zermürbendes Hickhack ersparen.
Aufatmen können auch Hauseigentümer, die in schneereichen Gebieten besondere Sicherungsmaßnahmen wie Schneefanggitter auf ihren Hausdächern montiert haben. Dann, so ein veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München, sind sie ausreichend ihrer Verpflichtung nachgekommen, Passanten und Autofahrer vor winterlichen Dachlawinen zu schützen. Denn nach Ansicht des Gerichts muss sich grundsätzlich jeder selbst vor Dachlawinen schützen. Ein vorausschauender Blick nach oben genügt. Schließlich erfordert Schneefall auch von Fußgängern besondere Vorsicht.
