Autounfall im Ausland Teil 2
Wenn es im Ausland kracht, ist für den Urlauber die schönste Erholung schlagartig dahin. Nicht genug, dass der Wagen beschädigt und manchmal sogar die Rückreise gefährdet ist. Oft wird es erst richtig kompliziert, wenn man versucht, die Reparaturkosten erstattet zu bekommen. Doch mit etwas Besonnenheit und der richtigen Telefonnummer kann ein Unfall – zumindest im EU-Ausland – beruhigt von zu Hause aus abgewickelt werden.
„Bis 2002 musste ein deutscher Bundesbürger, der schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt war, Schadenersatzansprüche unmittelbar bei der zuständigen ausländischen Auto-Haftpflichtversicherung geltend machen“, weiß Volker Bölte, Leiter der Schadenabteilung der VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG. Und da begannen schon die Schwierigkeiten: Wie ermittle ich die zuständige Versicherung? Welches nationale Haftungs- und Verkehrsrecht gilt dort? Und was zum Himmel heißt „Unfallverursacher“ auf Italienisch?
Mit der so genannten „4-KH-Richtlinie“ der Europäischen Union ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen, die sich innerhalb der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz ereignen, erheblich einfacher geworden. Seit dem 1. Januar 2003 muss danach jede ausländische Autoversicherung einen so genannten „Schadensregulierungsbeauftragten“ benennen. Wer das in Deutschland ist, erfährt der Autofahrer beim Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg unter Tel. 0180/25026. Dazu reicht erst einmal die Angabe des fremden Autokennzeichens.
Dieser Schadenregulierungsbeauftragte führt dann im Namen des ausländischen Haftpflichtversicherers die gesamte außergerichtliche Regulierung mit dem geschädigten Urlauber in deutscher Sprache durch. Doch Achtung: Nach dem so genannten „Tatortprinzip“ gilt stets das Recht des Unfall-Landes. „Viele Länder kennen beispielsweise keine Nutzungsausfallentschädigung“, warnt der Versicherungsexperte vor allzu hochgesteckten Erwartungen.
Aber auch für den Fall, dass der Schadensregulierungsbeauftragte keine Versicherung ausfindig machen kann, ist noch nichts verloren. Die Hamburger Verkehrsopferhilfe e.V. (Tel. 040/301800) verfolgt in diesen Fällen die Sache nach Sach- und Rechtslage weiter. Sie springt übrigens auch ein, wenn die gegnerische Versicherung binnen drei Monaten nichts von sich hören lässt.
